1 Ergebnisse für: a73353
-
§ 5 ArbZG Ruhezeit Arbeitszeitgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ArbZG&a=5
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. (2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung,