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§ 1 AktG Wesen der Aktiengesellschaft Aktiengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AktG&a=1
(1) Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. (2) Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes