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§ 16 KrW-/AbfG Beauftragung Dritter Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=krw-_abfg&a=16
(1) Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt. Die beauftragten Dritten