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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=EStG&a=8

    (1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 zufließen. (2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren,



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