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Fassung § 10 EStG a.F. bis 30.06.2013 (geändert durch Artikel 2 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EStG+30.06.2013&a=10
Text § 10 EStG a.F. in der Fassung vom 30.06.2013 (geändert durch Artikel 2 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809)
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§ 10 EStG Einkommensteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EStG&a=10
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden 1. (aufgehoben) 2. a) Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder
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§ 10 EStG Einkommensteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?a=10&g=estg
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden 1. (aufgehoben) 2. a) Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder