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§ 1 SigV Form, Inhalt und Änderung der Anzeige Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=1
(1) Eine Anzeige nach § 4 Abs. 3 des Signaturgesetzes ist schriftlich oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen bei der zuständigen Behörde vorzunehmen. (2) Die Anzeige muss folgende Angaben und