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§ 13 BeschVerfV Beschränkung der Zustimmung Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=13
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann hinsichtlich 1. der beruflichen Tätigkeit, 2. des Arbeitgebers, 3. des Bezirkes der Agentur für Arbeit und 4. der Lage und Verteilung der Arbeitszeit beschränkt werden. (2)