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§ 12 BeschVerfV Zuständigkeit Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=12
(1) Die Entscheidung über die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung trifft die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Ort der Beschäftigung der betreffenden Person liegt. Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem sich