1 Ergebnisse für: a56718
-
§ 102 BetrVG Mitbestimmung bei Kündigungen Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=102
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. (2) Hat der Betriebsrat