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§ 60 BetrVG Errichtung und Aufgabe Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=60
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,