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§ 50 BetrVG Zuständigkeit Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=50
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine