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§ 15 BetrVG Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=15
(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen. (2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der