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§ 192 SGB VII Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BVII&a=192
(1) Die Unternehmer haben binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens dem zuständigen Unfallversicherungsträger 1. die Art und den Gegenstand des Unternehmens, 2. die Zahl der Versicherten, 3. den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme