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§ 48 KunstUrhG Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KunstUrhG&a=48
(1) Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Vorführung eines Werkes sowie die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses verjähren in drei