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§ 33 LuftVO Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=luftvo+1999&a=33
Für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht gelten die §§ 28 bis 32. Als Nacht gilt der Zeitraum zwischen einer halben Stunde nach Sonnenuntergang und einer halben Stunde vor Sonnenaufgang. Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht mit