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§ 1 LuftVO Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=luftvo+1999&a=1
(1) Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so zu verhalten, daß Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder