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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=LuftVO+1999&a=25

    (1) Der Luftfahrzeugführer hat der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle einen Flugplan zu übermitteln für 1. Flüge, die nach Instrumentenflugregeln durchgeführt werden; 2. Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht, soweit



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