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§ 25 LuftVO Flugplanabgabe Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LuftVO+1999&a=25
(1) Der Luftfahrzeugführer hat der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle einen Flugplan zu übermitteln für 1. Flüge, die nach Instrumentenflugregeln durchgeführt werden; 2. Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht, soweit