1 Ergebnisse für: a52283
-
§ 7b LMKV Vorhandener Alkoholgehalt Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=lmkv&a=7b
(1) Der Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes ist der bei 20 °C bestimmte Alkoholgehalt zugrunde zu legen. (2) Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumenprozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben. Dieser Angabe ist das Symbol