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§ 4e BDSG Inhalt der Meldepflicht Bundesdatenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BDSG+1990&a=4e
Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen meldepflichtig sind, sind folgende Angaben zu machen 1. Name oder Firma der verantwortlichen Stelle, 2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung