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§ 61 PStG Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PStG+1957&a=61
(1) Einsicht in die Personenstandsbücher, Durchsicht dieser Bücher und Erteilung von Personenstandsurkunden kann nur von den Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht,