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§ 2 EBV Bestätigung der Bestellung zum Betriebsleiter Eisenbahnbetriebsleiterverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EBV&a=2
(1) Die Bestellung der Betriebsleiter und ihrer Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde. (2) Die Bestellung wird auf Antrag bestätigt, wenn der Betriebsleiter 1. zuverlässig ist und 2. die