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§ 266 HGB Gliederung der Bilanz Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=266
(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in