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§ 5 AVBWasserV Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen Verordnung über
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AVBWasserV&a=5
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, Wasser im vereinbarten Umfang jederzeit am Ende der Anschlußleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht 1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der