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§ 3 AVBWasserV Bedarfsdeckung Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AVBWasserV&a=3
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der Kunde ist