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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=seeanlv&a=7

    (1) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn 1. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder die Meeresumwelt im Sinne des § 5 Absatz 6 Nummer 2 gefährdet wird oder 2. die Erfordernisse der Raumordnung nach § 6



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