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§ 11 TÄHAV In der Außenpraxis mitgeführte Arzneimittel Verordnung über tierärztliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=T%C3%84HAV&a=11
(1) Arzneimittel dürfen in der Außenpraxis nur in allseits geschlossenen Transportbehältnissen mitgeführt werden, die Schutz bieten vor einer nachteiligen Beeinflussung der Arzneimittel, insbesondere durch Licht, Temperatur,