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§ 3 TÄHAV Betriebsräume Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
https://www.buzer.de/s1.htm?g=T%C3%84HAV&a=3
(1) Wer eine tierärztliche Hausapotheke betreibt, muß über geeigneten Betriebsraum verfügen. Betriebsraum ist jeder Raum, in dem Arzneimittel hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in Verkehr gebracht werden. (2) Die