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§ 21a BauNVO Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen Baunutzungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BauNVO&a=21a
(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in sonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Baumasse nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.