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§ 8 PartGG Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PartGG&a=8
(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. (2) Waren nur einzelne