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§ 54 BBiG Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen Berufsbildungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBiG&a=54
Soweit Rechtsverordnungen nach § 53 nicht erlassen sind, kann die zuständige Stelle Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen. Die zuständige Stelle regelt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der