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§ 20 SGB X Untersuchungsgrundsatz Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) Sozialverwaltungsverfahren und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BX&a=20
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall