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§ 1 UVG Berechtigte Unterhaltsvorschussgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=UVG&a=1
(1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer 1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig,