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§ 1 GKG Geltungsbereich Gerichtskostengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GKG&a=1
(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 1. nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen