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§ 1 FTEG Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes Gesetz über Funkanlagen und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=fteg&a=1
(1) Zweck des Gesetzes ist es, durch Regelungen über das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen einen offenen wettbewerbsorientierten Warenverkehr dieser Geräte im