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§ 1 ESchG Mißbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken Embryonenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ESchG&a=1
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt, 2. es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine