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§ 4 ESchG Eigenmächtige Befruchtung, eigenmächtige Embryoübertragung und künstliche Befruchtung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ESchG&a=4
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. es unternimmt, eine Eizelle künstlich zu befruchten, ohne daß die Frau, deren Eizelle befruchtet wird, und der Mann, dessen Samenzelle für die Befruchtung