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§ 6 BildscharbV Untersuchung der Augen und des Sehvermögens Bildschirmarbeitsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bildscharbv&a=6
Für die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens einschließlich des Zurverfügungstellens von speziellen Sehhilfen gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang Teil 4