1 Ergebnisse für: a39782
-
§ 1 BildscharbV Anwendungsbereich Bildschirmarbeitsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bildscharbv&a=1
(1) Diese Verordnung gilt für die Arbeit an Bildschirmgeräten. (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Arbeit an 1. Bedienerplätzen von Maschinen oder an Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten, 2.