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§ 7 LuftVG Luftverkehrsgesetz
https://dejure.org/gesetze/LuftVG/7.html
(1) Die Genehmigungsbehörde kann dem Antragsteller die zur Vorbereitung seines Antrags (§ 6) oder die zur Durchführung des Vorhabens notwendigen Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der