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§ 27 WStG Meuterei Wehrstrafgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wstg&a=27
(1) Wenn Soldaten sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften eine Gehorsamsverweigerung (§ 20), eine Bedrohung (§ 23), eine Nötigung (§ 24) oder einen tätlichen Angriff (§ 25) begehen, so wird jeder, der sich an der