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§ 22 WStG Verbindlichkeit des Befehls; Irrtum Wehrstrafgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WStG&a=22
(1) In den Fällen der §§ 19 bis 21 handelt der Untergebene nicht rechtswidrig, wenn der Befehl nicht verbindlich ist, insbesondere wenn er nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde verletzt oder wenn durch das