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§ 11 ZSKG Einbeziehung des Katastrophenschutzes Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZSKG&a=11
(1) Die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen nehmen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen, wahr. Sie werden zu diesem