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§ 1 ZSKG Aufgaben des Zivilschutzes Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZSKG&a=1
(1) Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das