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§ 15 AbgG Bezug anderer Tage- oder Sitzungsgelder Abgeordnetengesetz
http://www.buzer.de/gesetz/2348/a33273.htm
Bezieht ein Mitglied des Bundestages an einem Tag, an dem es sich in die Anwesenheitsliste des Bundestages eingetragen hat, Tage- oder Sitzungsgelder aus anderen öffentlichen Kassen, so werden 20 Euro von der monatlichen Kostenpauschale einbehalten,