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§ 15 FStrG Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen Bundesfernstraßengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FStrG&a=15
(1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen dienen (z.B. Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen, Raststätten) und eine unmittelbare Zufahrt zu den