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§ 20 BHO Deckungsfähigkeit Bundeshaushaltsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BHO&a=20
(1) Deckungsfähig sind innerhalb desselben Kapitels 1. gegenseitig die Ausgaben für Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiter, 2. einseitig a) die Ausgaben für Bezüge der Beamten zugunsten der Ausgaben für