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§ 77 VwVfG Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses Verwaltungsverfahrensgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VwVfG&a=77
Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. In dem Aufhebungsbeschluss sind dem Träger des Vorhabens die