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§ 76 VwVfG Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens Verwaltungsverfahrensgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VwVfG&a=76
(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens. (2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen