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§ 27 BBesG Bemessung des Grundgehaltes Bundesbesoldungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBesG&a=27
(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden