1 Ergebnisse für: a22757
-
§ 12 BBesG Rückforderung von Bezügen Bundesbesoldungsgesetz
https://dejure.org/gesetze/bbesg/12.html
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind